Satzung

Satzung des Bürgervereins Sommerhausen, Stand 2013

§1 NAME UND SITZ DES VEREINS

  • Der Verein trägt den Namen „Bürgerverein Sommerhausen“.

  • der Sitz des Vereins ist Sommerhausen (97286, Deutschland).

  • die Postanschrift des Vereins ist die Adresse des 1.Vorsitzenden.

  • das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZIEL UND ZWECK DES VEREINS

  • Die Interessen und Wünsche der Bürger, soweit möglich, im demokratischen Sinne zu unterstützen.

  • Mehrheitsbelange in den Marktgemeinderat einzubringen.

  • Geschichtliche und örtliche Begebenheiten chronologisch zu dokumentieren.

  • Verbundenheit mit den anderen örtlichen Vereinen und Vereinen von Nachbargemeinden zu pflegen.

  • Unterhaltung und Geselligkeit zu pflegen.

  • Ausrichtung und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen und sonstigen, der Allgemeinheit dienenden, Tätigkeiten.

  • Erstellung und Verbreitung des Jahreskalenders, solange aus dem Verkauf ein Guthaben erwirtschaftet werden kann.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglied kann jede Person werden, sofern sie unbescholtenen Rufes und mindestens 16 Jahre alt ist.

  • Die Mitgliedschaft beginnt auf schriftlichen Antrag und nach Genehmigung des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Jahr vollständig zu entrichten.

  • Die Satzung des Vereins kann beim 1.Vorsitzenden oder auf der Homepage des Vereins eingesehen werden.

§4 MITGLIEDSBEITRAG

  • Der Mitgliedsbeitrag wird durch Bankeinzug im 2.Quartal (Mai) erhoben.

  • Neu eintretende Mitglieder, egal zu welchem Zeitpunkt des Jahres, zahlen den Jahresbeitrag vollständig,

  • Über die Höhe des Beitrages entscheidet, auf Antrag des Vorstandes, die Jahreshauptversammlung

  • Ehrenmitglieder sind ab dem 75.Lebensjahr von der Beitragszahlung befreit (siehe §11 Ehrenmitgliedschaft).

§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  • Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes, spätestens
    drei Monate vor Ende des Kalenderjahres, ohne Angabe von Gründen, beendet werden.

  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren wird einer Kündigung gleichgesetzt.

  • Bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Störung des Vereinsfriedens kann ein Mitglied, auf Beschluss des Vorstandes, vom Verein ausgeschlossen werden.

  • Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch der aus der Vereinszugehörigkeit erworben wurde.

§6 VORSTAND

  • Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.

  • Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzende(r), 2.Vorsitzende(r), Kassenwart(in), Schriftführer(in) sowie
4 Beisitzer(innen).

  • Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird die somit freigewordene Tätigkeit durch Nachrücken auf Beschluss des Vorstandes oder in einer außerordent-lichen Wahl, bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, kommissarisch wiederbesetzt.

  • In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, das mindestens 2 Jahre ununterbrochen dem Verein angehörte.

  • Der Vorstand übt die Geschäftsführung aus und beschließt über die Vereinstätigkeit.

  • Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  • Nachgewiesene Ausgaben aus dieser Tätigkeit werden ersetzt.

§7 VORSTANDSSITZUNGEN

  • Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet.

  • Vorstandssitzungen sollten mindestens viermal (vierteljährig) im Jahr stattfinden.

  • Die Einladung, schriftlich oder mündlich, soll mindestens 7 Tage vorher erfolgen. In dringenden Fällen sind Ausnahmen möglich.

  • Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dieses von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern verlangt wird.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  • Beschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

  • Bei Stimmengleichheit gelten ein Antrag, ein Beschluss oder eine Wahl als abgelehnt.

§8 KASSENPRÜFUNG

  • Von der Jahreshauptversammlung werden im zweijährigen Turnus 2 Kassenprüfer(in) für jeweils 2 Jahre bestimmt (gewählt).

  • Es sind jeweils 2 Kassenprüfer gemeinsam tätig.

  • Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr, rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, das Kassenbuch des Kassenwartes.

  • Sie haben das Recht, ohne Ankündigung und ohne Nennung der Gründe, Kasse und Kassenbücher zu prüfen.

  • Das Prüfungsergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben und vorzulegen.

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

  • Am Anfang jedes Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.

  • Die Einberufung der Jahreshauptversammlung muss mindestens 14 Tage vorher in geeigneter Weise schriftlich erfolgen (u.a. Schaukasten am Rathaus, Bekanntmachung im Gemeindeblatt und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins).

  • Die Jahreshauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entlastet nach dem Kassenbericht des Kassenwartes sowie dem Bericht der Kassenprüfer, den Vorstand.

  • Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder nach jeweils 3 Jahren.

  • Wird für eine Position im Vorstand kein Kandidat für eine Wahl gefunden, kann das bisherige Vorstandsmitglied mit dessen Einverständnis für ein weiteres Jahr kommissarisch die Aufgaben weiterführen.

  • Bei Wahlen, Abstimmungen und Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • Bei Stimmengleichheit gelten eine Wahl oder ein Antrag als abgelehnt.

  • Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

  • Von jedem Mitglied können Anträge vorher und auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

  • Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder gefordert wird.

  • Die auf der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

  • Von allen Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§10 VEREINSLOKAL

  • Das Vereinslokal wird jährlich gewechselt.

  • Auf entsprechende Räumlichkeiten und Zustimmung des gewählten Gastgebers, welcher möglichst auch Vereinsmitglied sein sollte, ist zu achten.

  • Ausnahmen sind möglich.

§11 EHRENMITGLIEDSCHAFT

  • Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 40 Jahre Mitglied im Verein ist.

  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Vereinsmitglied oder eine andere Person für besondere Verdienste im Verein, auch vorher, zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand ernannt werden.

  • Die silberne Ehrennadel wird bei 25-jähriger Mitgliedschaft überreicht, die goldene Ehrennadel als Ehrenmitglied, bei Vollendung des 70.Lebensjahres und
    40-jähriger Mitgliedschaft.

§12 TODESFALL EINES VEREINSMITGLIEDES

  • Stirbt ein Vereinsmitglied, soll der Verstorbene mit der Vereinsfahne zur letzten Ruhe begleitet und mit einem Blumengebinde am Grabe geehrt werden.

  • Auf Wunsch der Angehörigen oder aus anderweitigen Gründen kann hiervon abgesehen werden.

  • Wenn zur Beisetzung des Vereinsmitgliedes die ortsübliche Musikkapelle spielt, obliegt das dem Wunsch der Angehörigen.

  • Der Bürgerverein organisiert die Musikbegleitung auf Wunsch der Angehörigen und beteiligt sich mit maximal 50 % der Kosten. Bei mehreren beteiligten Vereinen wird der Betrag durch die Anzahl der Vereine geteilt.

§13 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  • Begründete Satzungsänderungen können auf Antrag des Vorstandes, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  • Der Verein kann, wenn die Anzahl der Mitglieder unter 20 sinkt, auf Antrag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

  • Das eventuell vorhandene Vermögen wird dann einem wohltätigen Zweck zugeführt werden. Die Vereinsfahne und weitere Vereinsgegenstände sowie alle vorhandenen Schriftstücke und Kassenunterlagen werden der Gemeinde Sommerhausen übergeben und sind im Rathaus aufzubewahren.

 
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